obeloon ois PDF oda ODT-Datei


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „ Freiwillige Feuerwehr Eisolzried e.V. “. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Deutenhausen

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Eisolzried, ins-besondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabeordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:

  1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),

  2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),

  3. fördernde Mitglieder,

  4. Ehrenmitglieder.

(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Deutenhausen/Eisolzried haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitglieds,

  2. durch Austritt,

  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,

  4. durch Ausschluß.

(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlußbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlußbeschluß als nicht erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe der Vorstand festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

1.1 dem Vorsitzenden,

1.2 dem stellvertretenden Vorsitzenden,

1.3 dem Schriftführer,

1.4 dem Kassenwart,

1.5 dem Zeugwart,

1.6 dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Eisolzried und dessen Stellvertreter, soweit sie dem Verein angehören und nicht in eine Funktion gemäß 1.1 bis 1.4 gewählt werden,

1.7 den aktiven Führungsdienstgraden der Freiwilligen Feuerwehr Eisolzried, soweit sie dem Verein angehören und nicht in eine Funktion gemäß 1.1 bis 1.4 gewählt werden.

(2) Die unter Absatz 1 Nr. 1.1 bis 1.4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Die aktiven Führungsdienstgrade werden durch den Kommandanten und dessen Stellvertreter ernannt und abberufen; ihre Amtszeit endet mit Austritt aus dem aktiven Dienst. (4) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

  2. Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden,

  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

  4. Verwaltung des Vereinsvermögens,

  5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

  6. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern,

  7. Beschlußfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.

(2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeweils allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,– DM sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§ 10 Sitzung des Vorstandes

(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von 2 Wochen eine neue Vorstandssitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlußfähig ist.

(2) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

(3) Für die Benennung von Ehrenmitgliedern ist eine 4/5 Mehrheit notwendig.

(4) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Ent- lastung des Vorstands,

  2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,

  3. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

  4. Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschlußbeschluß des Vorstands,

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge und Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschießt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Mitglied - ausgenommen förderndes Mitglied - stimmberechtigt.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist und von jedem Vereinsmitglied eingesehen werden kann. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-versammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bergkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

§ 16

Die Satzung tritt am 24.03.1995 in Kraft.

Auf das Versammlungsprotokoll wird Bezug genommen.